Wien. Mit 17 sei man schon fast erwachsen. Und in diesem Alter sei die Nahebeziehung zu einer 20-jährigen Schwester nicht mehr so groß, selbst wenn man mit ihr zusammengelebt habe. Das befanden zwei Gerichtsinstanzen und verwehrten einer Frau nach dem Tod ihrer Schwester Trauerschmerzengeld. Eine Entscheidung, die der Oberste Gerichtshof nicht stehen lassen wollte.
Trauerschmerzengeld steht in keinem Gesetz, die Richter haben es in Analogie zum Ersatz für Sachen entwickelt. Zerstört man etwas und setzt dabei ein schweres Verschulden, muss man den Wert der besonderen Vorliebe ersetzen . Umgemünzt auf Menschen stellten die Höchstrichter schon in der Vergangenheit klar, dass Trauer abzugelten ist. So können Eltern um ihre Kinder trauern oder umgekehrt.
Und so verlangte nun auch die zum Zeitpunkt des Todes ihrer Schwester noch 17-jährige Frau Schadenersatz. Die Frauenärztin solle 17.000 Euro zahlen, weil sie der Schwester zu leichtfertig eine Probepackung der Anti-Baby-Pille verschrieben habe. Die Ärztin habe nicht das Ergebnis eines Tests abgewartet, der eine erhöhte Thrombosegefahr anzeigte, so der Vorwurf. Die Schwester starb an einer Lungenarterienembolie.
Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen schloss Trauerschmerzengeld für die Schwester aus. Denn die schon fast erwachsene Frau sei durch den Behandlungsvertrag, den ihre Schwester mit der Ärztin abgeschlossen habe, nicht mitgeschützt. Auch sonst liege kein Haftungsgrund vor.
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