Brandenburg: Corona-Notlagegesetz für Kommunen mit der Landesverfassung unvereinbar. Corona Coronaregeln
Das Gesetz verstößt dem Verfassungsgericht zufolge gegen Artikel 2, Absatz 4 der Landesverfassung, wonach die Gesetzgebung durch Volksentscheid und den Landtag ausgeübt wird. Das Notlagegesetz führe über das Außerkraftsetzen wesentlicher Vorschriften der Kommunalverfassung zu einer Gewichtsverschiebung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt in der Kommune, erklärte das Gericht.
Die Richter sehen auch eine Unvereinbarkeit mit Artikel 80, Satz 2 der Verfassung, wo es heißt: Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Landtag hätte nach Ansicht der Richter genauere Vorgaben machen müssen.
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