Räum- und Streupflicht: Wer muss Gehwege vom Schnee befreien?
Für viele Menschen ist die Freude groß, wenn im Winter die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen. Doch die weiße Pracht ist längst nicht nur Vergnügen - mit ihr gehen auch gewisse Pflichten einher.
Diese müssten dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut sind, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. "Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt." Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer Ehrhardt zufolge dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteisbildung bestehe sogar eine sofortige Streupflicht.
Liegt die Pflicht bei Mieterinnen und Mietern, müssen diese selbst bei Berufstätigkeit, im Urlaubs- oder Krankheitsfall dafür Sorge tragen, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Sind sie selbst verhindert, müssen sie sich eine Vertretung suchen. Wer seine Pflicht wiederholt verletzt, riskiert eine Kündigung des Mietverhältnisses.
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