Recht: Aufzug nachrüsten - wer muss zahlen?

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Recht: Aufzug nachrüsten - wer muss zahlen?
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Im Haus soll ein Fahrstuhl nachgerüstet werden. Praktisch, aber teuer. Doch wer entscheidet eigentlich darüber? Und wer muss welche Kosten übernehmen? Die Rechtskolumne 'Darf man das?':

Der Weg nach oben kann mühsam sein, in mancherlei Hinsicht: Viele Mehrfamilienhäuser in Deutschland, vor allem die Altbauten, haben keinen Aufzug. Und zugleich steigt in einer älter werdenden Gesellschaft die Nachfrage nach Wohnungen, die auch dann noch bequem erreichbar sind, wenn man nicht mehr so gut zu Fuß ist. Einen Fahrstuhl nachträglich einzubauen, ist oft möglich, entweder im Treppenhaus oder außen an der Fassade. Doch das kostet.

Wenn ein Lift nachträglich eingebaut werden soll, ist das eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, über die in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden muss. Doch das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Eigentümer zahlen müssen. Entscheidend sind die Mehrheitsverhältnisse in der Versammlung.

Ein Beispiel: In einer Eigentümergemeinschaft mit 20 Mitgliedern beantragen zwei Parteien den nachträglichen Einbau eines Aufzugs. Fünf Eigentümer kommen zur Versammlung, drei stimmen für den Lift, damit ist er genehmigt."Es genügt die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Eigentümer vertreten sind", sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaftund Immobilien im Deutschen Anwaltverein.

Damit alle Miteigentümer an den Kosten beteiligt werden können, ist mehr als die einfache Mehrheit vonnöten."Mehr als zwei Drittel der Teilnehmer der Versammlung müssen dafür gestimmt haben, und ihre Stimmen müssen mindestens 50 Prozent der Miteigentumsanteile repräsentieren", sagt Heilmann. Sind von den 20 Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft - alle mit demselben Anteil - 14 anwesend und stimmen zehn dafür, müssen alle zahlen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man doch lieber zu den Aufzugnutzern gehören würde, oder kauft man die Wohnung erst lange nach der Abstimmung, kann man auch nachträglich noch in den Fahrstuhl zusteigen."Gegen angemessenen Ausgleich", so steht es ziemlich vage im Gesetz. Wie hoch der Kostenanteil dann sein darf, ist nirgendwo geregelt und muss für den Einzelfall verhandelt werden.

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