Nur einmal pro Wochenende: Landgericht schränkt das Grillen ein

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Vor allem in den Sommermonaten stellt sich immer wieder die Frage, wie oft man Grillen darf, ohne den Nachbarn zu sehr zu stören. Ein Urteil des Landgerichts München legt nun fest: Nicht öfter als vier Mal monatlich. LGMünchen

sowie an zwei Sonn- oder Feiertagen nacheinander. Außerdem wird eine monatliche Begrenzung festgesetzt – auf vier Mal im Monat. Zuwiderhandlungen können mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld bestraft werden.Für Beobachter scheint dies zunächst ein starker Eingriff in die Handlungsfreiheit aller Grillliebhaber zu sein. Rechtsanwalt Rudolf Stürzer ordnet das Urteil allerdings als "sehr großzügig" ein.

Das bayerische Oberste Landesgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 einer Streitpartei untersagt, öfter als fünfmal jährlich zu grillen. Damals hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung des Grillens von den jeweiligen Umständen vor Ort abhängig sei. Neben derwird, ist auch die Größe des Gartens und die Art des Grills entscheidend.

Wird auf einer Dachterrasse gegrillt, kommt es in der Regel weniger zu Auseinandersetzungen, "als im Erdgeschoss mit fünf Balkonen drüber", bestätigt auch Rechtsanwalt Rudolf Stürzer. Im Gesetz stehe freilich nicht, wie oft man grillen darf. Das neu ergangene Urteil sei darum eine "reine Einzelfallentscheidung".

Ebenso könnten Eigentümergemeinschaften einen Mehrheitsbeschluss fassen, um das Grillen in ihrer Wohnanlage grundsätzlich zu untersagen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, um von einem Rechtsstreit abzusehen."Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach.

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