Europäischer Gerichtshof zu Pauschalreisen: Corona gilt bei Stornierungen nicht als »höhere Gewalt«

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Die Annullierung einer Reise wegen Corona entbindet einen Veranstalter nicht von der Pflicht, Vorabzahlungen zu erstatten. »Höhere Gewalt« ließ der Europäische Gerichtshof nicht gelten.

In Frankreich konnten Veranstalter bei einer Vertragsauflösung zunächst einen Gutschein anbieten und mussten den Reisepreis erst erstatten, wenn dieser während seiner 18-monatigen Laufzeit nicht eingelöst wurde. Dagegen klagten französische Verbraucherschützer.

In der Slowakei mussten Pauschalreisende einen wegen der Pandemie geänderten Vertrag oder aber eine angebotene Ersatzreise akzeptieren. Darin sah hier die EU-Kommission einen Verstoß gegen EU-Recht. Beide Schutzregelungen hat der EuGH nun für unzulässig erklärt. Die Pauschalreiserichtlinie sehe bei einer Annullierung der Reise eine Erstattung vor, also eine »Rückzahlung in Geld«. »Der Unionsgesetzgeber hat nicht gewollt, dass diese Verpflichtung durch eine Leistung in einer anderen Form wie beispielsweise das Angebot eines Gutscheins ersetzt werden kann«, hieß es.

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