Die Homeoffice-Pflicht ist passé. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde aufgehoben. Was gilt nun für positiv getestete Beschäftigte? Bei Husten und Schnupfen scheint die Sache klar. Bei symptomfrei Infizierten wird es schon schwieriger.
werden unter anderem als Kriterien aufgeführt, dass die Person "auf Grund von Krankheit" ihre Tätigkeit nicht ausüben kann, eine Verschlimmerung der Erkrankung zu befürchten ist oder "auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes" die Gesundheit so geschädigt werden könnte, dass Arbeitsunfähigkeit entsteht., wenn ein Selbst- oder Schnelltest positiv ausfällt.Seit dem 1.
"Für die Dauer der Infektion wird weiterhin geraten, die allgemein gültigen Verhaltensempfehlungen zur Infektionsprävention insbesondere die AHA+L Regeln einzuhalten und bei Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in Innenräumen und bei Nicht-Einhaltung von Mindestabständen – eine FFP2-Maske oder mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zum Schutz aller Beteiligten zu tragen.
Infiziert zur Arbeit kann eine Konsequenz aus weggefallenen Maßnahmen und ärztlichem Urteil sein. Die Empfehlung des LGL für Personen ohne Symptome wäre aber eine andere: freiwillig in Selbstisolation, Kontaktpersonen informieren und wenn möglich von zu Hause aus arbeiten. DieMittlerweile gibt es keine von der Regierung verhängte Corona-Testpflicht mehr, auchmüssen keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen.
Einen generellen Anspruch auf einen PCR-Test nach positivem Schnelltest oder Selbsttest gibt es seit 1. März 2023 nicht mehr. Ärzte können gegebenenfalls einen PCR-Test veranlassen - auch bei Personen ohne Symptome.Betriebe haben generell eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch nach dem Ende der Corona-Schutzverordnung. Der Arbeitgeber muss für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen.
Für Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko gilt weiterhin "das Einhalten entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen" - darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hin. Solche Tätigkeiten können in der Pflege oder der Behandlung infizierter Personen bestehen, und dabei gehe es nicht nur um Corona, sondern zum Beispiel auch um Grippeviren.
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