Arbeitgeber dürfen Überwachungsvideos auswerten – trotz Datenschutz

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Arbeitgeber dürfen Überwachungsvideos auswerten – trotz Datenschutz
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Ein Mitarbeiter einer Gießerei hatte einen Dienst geschwänzt – das kam aber erst ein Jahr später bei der Auswertung von Überwachungsvideos heraus. Kann das vor Gericht als Beweis gelten? Ja, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Bei der Auswertung der Videos kam heraus: Der Mann hatte das Werksgelände an dem besagten Tag zwar betreten, aber tatsächlich noch vor Schichtbeginn wieder verlassen.

Gegen die deshalb erfolgte Kündigung zog der Mann vor Gericht. Sein Argument: Die Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel verwertet werden, denn die Überwachung verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dass alle Zugänge des Werksgeländes gefilmt würden, sei unverhältnismäßig, und die Videos dürften auch gar nicht so lange gespeichert werden.

Es habe sich um eine offene und damit für alle erkennbare Videoüberwachung gehandelt und nicht etwa um eine Videoüberwachung auf einer Toilette. Eine »schwerwiegende Grundrechtsverletzung« liege hier deshalb nicht vor. Zudem sei es um »vorsätzlich vertragswidriges Verhalten« gegangen. In solch einem Fall sei es »grundsätzlich irrelevant«, wie lange der Arbeitgeber mit der Auswertung des Bildmaterials gewartet habe.

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