dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur verarbeitet werden, sofern es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Lage habe das BKA nicht nachweisen können. Die "Totalüberwachung sämtlicher Flüge", wie sie das FlugDaG vorsehe, sei daher unzulässig.
Auch bei dem Flug in einen Drittstaat liegt dem Gericht zufolge keine Rechtsbasis für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht, die Informationen sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen.
Die Mitgliedstaaten haben laut der Ansage vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Reisenden "einer so weitgehenden Datensammlung" ausgesetzt würden. Nur so könnte sichergestellt werden, dass das System der Fluggastdatenspeicherung allein zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte das FlugDaG aber nicht.
Mit der EU-Richtlinie können Flugpassagierdaten im Kampf gegen Terrorismus und Verbrechen grundsätzlich bis zu fünf Jahre lang gespeichert werden. Die PNR umfassen eine Vielzahl sensibler Informationen, die vom Geburtsdatum über die Namen der Begleitpersonen, eventuelle Vielfliegernummern oder die zum Kauf des Fluges verwendeten Zahlungsmittel bis hin zu einem Freitextfeld reichen.
wie der Grundrechtecharta gestellt. Diese haben die Luxemburger Richter zwar noch nicht direkt beantwortet. Dafür erklärten sie im Juni auf eine ähnliche Vorlage des belgischen Verfassungsgerichtshofs hin, dass die Richtlinie prinzipiell Bestand habe. Entsprechende nationale Befugnisse müssten aber auf das "absolut Notwendige" beschränkt werden.
gut so.
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