In Karlsruhe geklagt hatten überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen. Imhatten die Richterinnen und Richter es im Februar abgelehnt, die Vorschriften vorläufig außer Kraft zu setzen. Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht konnte somit wie geplant Mitte März umgesetzt werden.
Kritisch merkten die Richter in Karlsruhe schon damals an, dass im Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind.
Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme. Allerdings hakt es bisher bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
. Bundeskanzler Olaf Scholz hatte daraufhin deutlich gemacht, dass er keine Basis für einen erneuten Anlauf sehe.
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