Entscheidung in Karlsruhe:Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungskonform

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Donnerstag das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen.

(Foto: dpa)
  • Der Staat darf Juristinnen in der Ausbildung weiterhin untersagen, vor Gericht ein Kopftuch zu tragen.
  • Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag und verwies auf den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.
  • Das Verbot ist jedoch nicht zwingend.

Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei zu respektieren, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zu einem Fall aus Hessen. Ein Kopftuchverbot ist demnach aber nicht zwingend.

Rechtsreferendare hätten wie Beamte die Pflicht, die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Ein "Eingriff in die Glaubensfreiheit" sei gerechtfertigt, so das Urteil. Für die Verfassungsmäßigkeit des Verbots spricht dem Gericht zufolge auch der Umstand, dass es sich "auf wenige einzelne Tätigkeiten" beschränke.

Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) bezeichnete die Entscheidung als "wegweisend". Für Verfahrensbeteiligte sei die Neutralität des Staates bei einer Frau mit Kopftuch auf der Richterbank nicht ohne Weiteres zu erkennen. "Auch wenn ich niemandem eine persönliche Befangenheit unterstellen möchte, muss jedenfalls der visuelle Eindruck einer Befangenheit von vorneherein vermieden werden", so die Ministerin. Dies sei nur möglich, "wenn die staatlichen Verfahrensbeteiligten keine religiösen Insignien" zeigen dürften.

Referendarinnen mit Kopftuch müssen im Zuschauerraum Platz nehmen

Geklagt hatte eine Frau aus Hessen. Sie hatte dort im Januar 2017 ihren juristischen Vorbereitungsdienst angetreten. In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar grundsätzlich mit Kopftuch machen. Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie Verhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen. Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.

Dagegen hatte die 1982 geborene Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Sie reichte 2017 einen Eilantrag beim Verfassungsgericht ein. Diesen wiesen die Richter ab, sahen aber eine Reihe von Fragen, die erst im eigentlichen Verfahren geklärt werden könnten. Das ist nun passiert.

Ein Verfassungsrichter hält das Urteil für "unverhältnismäßig"

Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin haben ähnliche Vorschriften. In anderen Ländern ist die Frage gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand.

Dem Urteil des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts schloss sich Richter Ulrich Maidowski nicht an. In seiner dem Urteil angehängten "abweichenden Meinung" spricht dieser von einem "gewichtigen Eingriff" in die Ausbildungsfreiheit sowie in die Glaubensfreiheit. Diese Eingriffe seien "verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen" und "unverhältnismäßig", so die Ansicht des Verfassungsrichters.

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