Die Grünenpolitikerin Renate Künast hat nach einem umstrittenen Gerichtsurteil zu Beleidigungen gegen sie doch noch einen Teilerfolg errungen. Sechs von 22 Kommentaren auf Facebook enthielten "jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung", teilte das Berliner Landgericht mit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Damit korrigierte das Gericht sein ursprüngliches Urteil vom September, wo es bei keinem der Kommentare Rechtsverstöße erkannt hatte. Die Richter kamen vielmehr zu dem Schluss, die Kommentare bewegten sich "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren".

Auslöser für das Urteil war ein Facebook-Posting zu einer Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus, wo sie sich zum Thema Sex mit Kindern geäußert hatte. Unbekannte überzogen die Politikerin daraufhin unter dem Facebook-Post mit übelsten Beschimpfungen. 

Facebook darf Informationen weiterreichen

Die Grüne wollte vor dem Landgericht erreichen, dass Facebook die personenbezogenen Daten der Verfassenden herausgibt, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können. Da das Gericht dies zunächst ablehnte, legte die Bundestagsabgeordnete Beschwerde ein. Infolgedessen untersuchte die Zivilkammer die Kommentare abermals und gab Künast nun in sechs Fällen recht.

In dem neuen Urteil heißt es nun, diese sechs Kommentare hätten einen "ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe". Das Gericht begründete die Neubewertung der Kommentare mit dem "nunmehr dargelegten Kontext des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber". Facebook darf nun – in diesen sechs Fällen – Namen und E-Mail-Adresse des oder der Nutzer, die IP-Adresse sowie den Uploadzeitpunkt weitergeben.

Andere Kommentare keine Beleidigungen

Bei den übrigen 16 Kommentaren bleibt das Landgericht aber bei seiner ursprünglichen Bewertung. Diese Äußerungen stellen demnach immer "noch keine Straftaten der Beleidigung" dar, weil die Kommentare einen Sachbezug zu der Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 hätten und "sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften".

Für Künast ist es bereits der zweite Teilerfolg vor Gericht. Bereits im Dezember hatte sie sich in einem Streit um Beschimpfungen gegen sie auf Twitter ähnlich durchsetzen können. Auch hier verlangte Künast, dass der Betreiber Auskunft über einen Nutzer geben sollte, der der Politikerin in einem Tweet ein unwahres Zitat zugeschrieben hatte.