Die Papierfabrik Holding AG muss für die Sanierung der Papierschlammablagerung im Zürichsee eine Sicherheitsleistung an den Kanton Zürich erbringen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation, haftet aber für die von ihren Rechtsvorgängerinnen verursachte Seeverschmutzung in Horgen.
Die Gesellschaft hafte für die Belastung, und der Sanierungsbedarf sei ausgewiesen. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, wurden von 1947 bis zum Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage 1963, papierschlammhaltige Abwässer in den Zürichsee entsorgt. Die Behörden waren darüber informiert und stellten die Verschmutzung erstmals 1960 offiziell fest.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich verfügte im Juli 2017, dass die Papierschlammablagerung auf dem Grund des Zürichsees in den amtsinternen Kataster der belasteten See-Standorte eingetragen wird. Es beurteile den Standort als sanierungsbedürftig, lies eine Detailuntersuchung durchführen und setzte einen Kostenverteiler auf.
Die Gesellschaft gelangte ans Baurekursgericht und anschliessend ans Verwaltungsgericht - allerdings ohne Erfolg. Sie verlangte eine Aufhebung der Verfügung. Sollte dem nicht gefolgt werden, beantragte sie eine Kostenaufteilung von 75 Prozent zu Lasten des Kantons und 25 Prozent zu Lasten von ihr.
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