«Keine ausreichende Rechtsgrundlage» - Maskenverweigerer wehrt sich gegen Busse und erhält Geld

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«Keine ausreichende Rechtsgrundlage»Maskenverweigerer wehrt sich gegen Busse und erhält Geld

Zweimal wurde ein Mann im Zug ohne Maske erwischt. Er weigerte sich, die Busse zu bezahlen – und erhielt am Ende Geld.

Darum gehts

  • Ein Mann wurde Ende letzten und Anfang dieses Jahres zweimal ohne Maske im Zug erwischt.

  • Er erhielt eine Busse, bezahlte diese aber nicht.

  • Am Ende wurde der Mann freigesprochen – und erhielt Geld.

Am 8. Dezember 2020 und am 11. Mai 2021 wurde Max R.* in einem Thurbo-Zug von der Bahnpolizei ohne Maske erwischt. Er weigerte sich beide Male, eine anzuziehen. Am 19. Februar lag ein Strafbefehl in seinem Briefkasten: Er solle eine Busse von 150 Franken und Verfahrenskosten von 100 Franken bezahlen. R. weigerte sich.

Am 6. April lud ihn die Staatsanwaltschaft vor. Weil in den Räumlichkeiten Maskenpflicht galt, teilte R. mit, dass er eine schriftliche Erlaubnis brauche, um ohne Maske erscheinen zu dürfen. Andernfalls gelte sein Fernbleiben als entschuldigt. R. machte «besondere Gründe» geltend, die ihn von der Maskenpflicht befreien würden. Die Staatsanwaltschaft forderte R. auf, ein ärztliches Attest vorzulegen, was er nicht tat.

Beschuldigter erhält 390 Franken

Am 2. Juni dann die Überraschung: R. erhielt ein Einschreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass das Verfahren eingestellt werde. Grund dafür seien «die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse». Und damit nicht genug: R. erhielt insgesamt etwas mehr als 390 Franken vergütet, die Verfahrenskosten übernahm der Staat. Nachdem das Verfahren eingestellt worden war, stellte R. der Staatsanwaltschaft seinen Aufwand in der Angelegenheit in Rechnung und bat um eine Genugtuung.

So schildert ein Newsletter des massnahmenkritischen Vereins «Freunde der Verfassung» den Fall unter dem Titel «Ein Beispiel für Zivilcourage».

Staatsanwaltschaft bestätigt Verfahren

Der Kreuzlinger Staatsanwalt Patrick Müller bestätigt auf Anfrage, dass dieses Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geführt und im Einspracheverfahren eingestellt worden sei. «Die Einstellung ist erfolgt, weil das Bezirksgericht Kreuzlingen in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat, dass vor dem Inkrafttreten der Covid-Verordnung vom 1. Februar 2021 keine ausreichende Grundlage für eine Busse bestanden hat», sagt Müller. Auch, dass eine Entschädigung ausbezahlt wurde, bestätigt Müller.

Die Krux: Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Rechtsgrundlage, die seit 2016 im Epidemiegesetz gegeben ist, für eine Busse ausreicht. Dort heisst es, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Anderer Ansicht war das Bezirksgericht: Es kam zum Schluss, dass erst mit der Verordnung, die am 1. Februar in Kraft getreten ist, die gesetzliche Grundlage ausreichte.

Heute gäbe es eine Busse statt einen Batzen

Dort ist eindeutig festgehalten, dass Maskenverweigerer mit Bussen bestraft werden können. Wer also heute an Orten, wo das Pflicht ist, keine Maske mehr trägt, muss mit einer Busse rechnen.

Laut Müller wird die Staatsanwaltschaft den Fall nicht an das nächsthöhere Gericht weiterziehen. «Ob der Entscheid vor einer weiteren Instanz standhalten würde oder ob Gerichte in anderen Kantonen gleich entscheiden würden, kann nicht beantwortet werden», sagt Müller. Und auch, ob es bei Vergehen vor dem 1. Februar zu Bussen gekommen ist, kann er ohne weitergehende Abklärungen nicht beantworten. «Ohnehin ist jeder einzelne Sachverhalt separat zu prüfen und zu beurteilen.»

*Name der Redaktion bekannt

Zürcher Bezirksgericht verurteilt Maskenverweigerer

Wie der «Tages-Anzeiger» am Freitag schrieb, wurden in einem ähnlichen Fall zwei Maskenverweigerer vom Bezirksgericht Zürich schuldig gesprochen. Sie waren im August 2020 ohne die vorgeschriebenen Masken in Zügen gefahren. Auch vor Gericht seien sie konsequent ohne Maske erschienen. Weil beide kein Attest hätten vorweisen können, seien sie des Saals verwiesen und zu Bussen verurteilt worden. Anders als das Bezirksgericht Kreuzlingen war das in Zürich zum Schluss gekommen, dass die Strafbarkeit gestützt auf die Bestimmungen im Epidemiengesetz gegeben sei.

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