Der Verein für Konsumenteninformation hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Die 40 eingeklagten Klauseln wurden vom Handelsgericht Wien allesamt als unzulässig beurteilt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klauseln betrafen unter anderem den. Im Vorfeld des Urteils wurde zudem geklärt, dass die Zustellung der Klage an den international tätigen Konzern in deutscher Sprache zulässig war. Die Beklagten, deren Sitz sich in London befindet, hatten die Annahme der zugestellten Klage aus diesem Grund zunächst verweigert.
Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor , sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten.
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