Zwei Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich, eingebracht von einstigen Ischgl-Urlaubern, wurden abgewiesen: Der Staat sei in einer Epidemie der Allgemeinheit verpflichtet, nicht dem Einzelnen, heißt es.
Exemplarisch sei hier also der vom Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen geschriebene Spruch für einen 54-Jährigen aus Baden-Württemberg, einen einstigen Ischgl-Urlauber, unter die Lupe genommen. Das Gericht hat dessen Klage umgehend abgewiesen. Und der Beklagten, nämlich der Republik Österreich, Recht gegeben. Plakativ formuliert könnte man sagen: Im Namen der Republik wurde ebendiese „freigesprochen“.
Die Behörden hätten schon Ende Februar, Anfang März Kenntnis vom grassieren Virus gehabt. Sie hätten daher die Skigebiete schließen und betroffene Personen in Quarantäne nehmen müssen, Anreisende hätten gewarnt werden müssen. So lautet die Argumentation des Mannes. Den Streitgegenstand bewertet er mit 90.802 Euro und 74 Cent.
Aus dem Urteil: „Eine rechtliche Sonderverbindung zwischen einzelnen Erkrankten wie dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits besteht nicht.“ Und: „Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betreffen die Allgemienheit. In deren Interesse wurde das Epidemierecht normiert.“ Anders gesagt: „Auf einer Rechtspflicht gerade dem Kläger gegenüber kann nicht geschlossen werden.
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