Staat haftet nicht fürs Gassigehen

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Eine Frau verletzte sich, als sie mit dem Polizeihund ihres Sohnes unterwegs war. Das sei kein Fall für eine Amtshaftung, sagt der OGH.

Er ist ein belgischer Schäferhund, der aber im Dienste der Republik Österreich steht. Und sein Arbeitszeugnis fällt eigentlich gut aus. Das als Schutz-, Stöber- und Fährtensuchhund ausgebildete Tier gilt als ruhig und sozial. Doch auch Diensthunde haben ein Recht auf Freizeit, und da geschah es. Als beim Gassigehen ein Nachbarshund bellte und zum Zaun rannte, zog der Schäferhund aus Schreck kräftig an der Leine.

Am Unglückstag schneite und regnete es, die Straßen waren nass und rutschig. Die Frau stürzte auch noch unglücklich. Die Vorarlbergerin zog sich einen Vierfachbruch des rechten Oberarms zu und musste operiert werden. Dabei war sie schon oft mit den Tieren ihres Sohnes gefahrenlos Gassi gegangen. Der Sohn ist seit zwanzig Jahren Diensthundeführer. Er wohnt mit seiner Frau in der Hälfte eines Doppelhauses, in der anderen lebt die Mutter.

Nun war also auch noch die Mutter verletzt. Und da kam die Idee auf, die Republik für die Folgen in die Pflicht zu nehmen. Die Frau stützte sich auf das Amtshaftungsgesetz und auf die im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Haftungsregeln. Laut Letzteren muss der Tierhalter zahlen, wenn er nicht „für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte“.Jeden Tag. Überall.

 

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