'Lauschangriff' beim Buwog-Prozess

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Auch außerhalb der Verhandlung wurden im Gerichtssaal Bild- und Tonaufnahmen angefertigt. Vertrauliche Gespräche sollen aufgezeichnet worden sein. Daher stellte Karl-Heinz Grasser einen Antrag auf Ablehnung der im Schöffensenat sitzenden Berufsrichter.

Auch außerhalb der Verhandlung wurden im Gerichtssaal Bild- und Tonaufnahmen angefertigt. Vertrauliche Anwaltsgespräche sollen aufgezeichnet worden sein. Daher stellte Karl-Heinz Grasser einen Antrag auf Ablehnung der im Schöffensenat sitzenden Berufsrichter. Das Gericht wies den Antrag ab.

Weil die schriftlichen Protokolle oft mit Verspätung den Anwälten übermittelt werden, „oft mit mehr als 300 Kalendertagen Verzug“, heißt es in dem Schriftsatz, haben die Anwälte vor einiger Zeit die reinen Tonaufnahmen beantragt. So kam das Ganze auf: Es sei auf den Bändern zu hören, dass auch während Verhandlungspausen das Aufnahmegerät lief.

Dies komme einem „großen Lauschangriff“ gleich. Und erfülle auf objektiver Ebene den Tatbestand der verbotenen Veröffentlichung. Es sei anzunehmen, dass die Aufnahmen auch den Schriftführern übergeben wurden. Außerdem hätten alle Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit gehabt, die Aufnahmen zu beantragen. Und: Der Schöffensenat habe bereits Informationen aus den Aufnahmen herangezogen.

Diese Frage ist mit Blick auf die StPO sowie die Grundrechte der EMRK mit einem klaren Nein zu beantworten. Infolge des mit einer Aufnahme verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre fehlt es an einer Ermächtigungsnorm, die einen derartigen Eingriff zulassen würde.

 

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