Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen auch weiterhin nur von Apotheken bezogen sowie im Klein- oder Fernabsatz abgegeben werden. Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht. Das hat der Verfassungsgerichtshof in einer am Dienstag veröffentlichen Entscheidung fixiert.
Die Drogeriemarktkette dm wollte selbst in den Handel mit Arzneiwaren einsteigen und kämpfte mit einem Indiviadualantrag gegen das geltende Verbot an. In Österreich dürfen auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden. Auch der Verkauf in Selbstbedienung über Automaten ist absolut verboten.Das Unternehmen sieht sich dadurch im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.
Wie der VfGH festhält, dient der Apothekenvorbehalt mehreren im öffentlichen Interesse gelegenen Zielen, etwa der funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Dazu komme, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die ebenfalls die Versorgung sicherstellen sollen.
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