Sowohl die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft als auch das Landesverwaltungsgericht hatten die Anträge mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
In ihrer Beschwerde hatten sich die Unternehmen auf das Epidemiegesetz bezogen, wonach Personen Anspruch auf eine Vergütung haben, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit"in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist", und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
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