Überwiegend wurde bisher davon ausgegangen, dass das EU-Recht gegenüber dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten einen sogenannten Anwendungsvorrang genießt. Wenn also eine innerstaatliche Rechtsvorschrift dem EU-Recht widerspricht, ist sie unanwendbar. Mit anderen Worten: EU-Recht geht vor.
Zweitens, dass jede Verfassung einen integrationsfesten Kern aufweist, nämlich die Grundprinzipien der Verfassung, in welche nur unter bestimmen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. In Österreich wäre das Erfordernis dafür die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Eine solche hat bei Österreichs EU-Beitritt stattgefunden und die Annahme des damaligen EU-Rechtsbestandes legitimiert.
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