zu einer Diskussion über das ORF-Gesetz auf. Selbst für juristische Laien lässt sich ein klarer Widerspruch zwischen dem Bundesverfassungsgesetz zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks aus dem Jahr 1974 und der seither gelebten Praxis feststellen.Das ORF-Gesetz sieht diese Unabhängigkeit zwar „grundsätzlich“ vor.
Das Problem ist das massive Eigeninteresse der Parteien beim größten Medienunternehmen des Landes: ihr dringender Wunsch, dass möglichst viel und positiv über sie berichtet wird. Und das will die Politik über die Auswahl des Führungspersonals im ORF sicherstellen. Der ORF soll zwar laut Verfassung „public watchdog“ sein, unabhängig und kritisch über die österreichischen Parteien und ihre Politik berichten.
Das „Anhörungsrecht“ der Landeshauptleute bei der Bestellung von Direktoren der Landesstudios stellt sicher, dass der ORF-Generaldirektor oder die Generaldirektorin kaum jemanden vorschlagen wird, der nicht den Wünschen der Landespolitik entspricht. Zu wichtig sind die Stimmen der neun Landesstiftungsräte bei der GD-Wahl.
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