Angesichts der Covid-19-Pandemie werden dem unbeschwerten Urlaubsgefühl heuer einige Grenzen gesetzt. Viele ArbeitnehmerInnen sind aufgrund der Vielzahl an Informationen über Urlaubsreisen verunsichert. Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien beantwortet die wichtigsten Fragen:Erkrankt man im Auslandsurlaub an Corona, gelten – solange man sich noch im Ausland aufhält – die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. des Angestelltengesetzes .
Verliere ich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich nach meinem Urlaub im Ausland am Covid-19 erkranke und in Quarantäne muss? Was die Entgeltfortzahlung bei Krankheit betrifft, bekommt man diese bei Erkrankung sowohl im Inland als auch im Ausland. Der Knackpunkt kommt dann, wenn ich im Auslandsurlaub nicht erkranke, aber in Quarantäne komme. Zum Beispiel, weil es im Hotel einen Corona-Verdacht gibt. Denn dann wird man möglicherweise an seinem Dienstantritt verhindert.
Was passiert, wenn ich in einem Land mit einer Reisewarnung der Stufe fünf oder sechs am Coronavirus erkranke? In der Handlungsanleitung, die vom Arbeitsministerium veröffentlicht wurde, steht zwar, dass man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil man mit der Reise die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht hat. Aber: Die Reisebewegung an sich kann kein grob fahrlässiges Verhalten sein, sondern nur das konkrete Verhalten am Urlaubsort, das zur Krankheit geführt hat – etwa die Missachtung von Mindestabständen, das Nichttragen von Masken etc.
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