Die Beschwerde eines Teilnehmers wegen Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wies es als unbegründet ab, berichtete das Gericht in einer Presseaussendung am Dienstag.Linz. Der Teilnehmer gab an, Obmann eines Vereins zu sein, um dessen Versammlung es sich an jenem Tag gehandelt habe. Vereinsinterne Selbsthilfegruppen hätten diese gestaltet.
Der LVwG führte an, dass bei der Zusammenkunft einerseits Gartenarbeit verrichtet, andererseits auch gegessen, getrunken, Musik gehört und im Ergebnis gefeiert worden sei. Solche Treffen habe es schon mehrmals gegeben. An jenem Tag wurden im Auftrag des Bürgermeisters als zuständige Gesundheitsbehörde mehrere Polizeistreifen zur Kontrolle der Einhaltung der Covid-19-Bestimmungen zusammengezogen.
Die Beamten verschafften sich Zutritt zum Grundstück und kontrollierten Ausweise und Identität der anwesenden Personen, lösten die Zusammenkunft aber nicht auf und räumten das Grundstück nicht. Auf Ersuchen von Anwesenden händigten sie die Dienstnummer des Einsatzleiters aus. Deshalb kam das LVwG zum Schluss, dass die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen war. Die Polizei sei nicht gewaltsam vorgegangen und ihr Handeln sei unter den geltenden Covid-19-Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen, auch die Ausweis- und Identitätskontrolle der Anwesenden, welcher diese freiwillig nachkamen.
Die Sitzung einer"Selbsthilfegruppe" im Sinne einer Ausnahme von den COVID-19-Regelungen habe nicht festgestellt werden können, lediglich die Ausübung von Gartenarbeit. Zudem durften die Polizisten vor Betreten des Grundstücks von einer untersagten Zusammenkunft ausgehen.
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