Eine"Sterbeverfügung" kann nur persönlich vom Betroffenen errichtet werden. Wer die hat, kann ein letales Präparat in einer Apotheke bekommen. Explizit ausgeschlossen sind Minderjährige.
Das neue"Sterbeverfügungsgesetz" ist notwendig geworden, da der Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids in Österreich mit Ende 2021 aufgehoben hat - nicht allerdings das Verbot der aktiven Sterbehilfe. Wäre bis zum Jahresende nichts geschehen, so wäre die Beihilfe zum Selbstmord ab dem kommenden Jahr schlicht erlaubt gewesen.
Das Präparat muss selbstständig zugeführt werden. Sollte man nicht in der Lage sein, das Mittel oral einzunehmen , ist auch eine andere Gabe, etwa über eine Sonde möglich. Allerdings muss in diesem Fall der Betroffene selbst diese Sonde auslösen. Dieser Punkt der selbstständigen Auslösung ist wichtig, da es dabei um die Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe geht, die weiterhin verboten ist.
In Kraft treten soll die Neuregelung laut den Plänen per 1. Jänner 2022. Für die Umsetzung ist noch der Beschluss im Parlament notwendig, der im Dezember erfolgen soll.
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