Corona

Kündigung in Zeit der Kurzarbeit wirksam

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Oberster Gerichtshof verneint individuellen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, der sich einer Kurzarbeitslösung nicht angeschlossen hat.

Wien. In Zeiten coronabedingter Einschränkungen für Betriebe hat sich die staatlich geförderte Kurzarbeit als ein Erfolgsmodell erwiesen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Sind damit auch die individuellen Rechte der einzelnen Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen gestärkt worden? Diese Frage beschäftigt die Praxis, seit es die Coronakurzarbeit gibt. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals zu deren ersten Phase ab März 2020 geurteilt.

Der spätere Kläger war als Softwareentwickler und Projektmanager bei einem IT-Unternehmen angestellt. Als dieses im ersten Covid-19-Lockdown am 23. März mit 15 Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbarte, war der Mann nicht dabei. Am 15. April kündigte der Arbeitgeber in einer Videokonferenz an, die Kurzarbeit auf die gesamte Belegschaft auszudehnen. Er verschickte im Intranet einen Entwurf dazu und eine Gleitzeitvereinbarung für die Kurzarbeitsphase, verbunden mit der Bitte, die Vereinbarung bis 27. April zu retournieren.

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