Neue Corona-Verordnung

Was mit Montag erlaubt ist, was verboten bleibt

Österreich
04.12.2020 20:34

Die neue Verordnung bringt mit Montag viel Erwartetes und einige Überraschungen. Sie gilt bis 23. Dezember - für Skilifte und Familienfeiern bleibt damit Unsicherheit.

Langsam bekommt die Regierung Routine mit ihren Rechtstexten: Am Montag tritt die neue Covid-Verordnung in Kraft, am Freitag war der Text online. Befristet ist er mit 23. Dezember - damit sind angekündigte Lockerungen für Skilifte und Familienfeiern nicht umfasst. Sie müssen bis dahin in einer Novelle oder einer neuen Verordnung festgehalten werden.

Fix für die nächsten 18 Tage sind folgende Punkte:

  • Ausgangsregeln: Die nächtlichen Beschränkungen kehren zurück. Tagsüber darf man sich frei bewegen, von 20 bis 6 Uhr ist das Verlassen und Verweilen außerhalb des eigenen Wohnbereiches nur aus bestimmten Gründen erlaubt. Die bereits bisher gültigen Ausnahmen wurden erneut präzisiert: So darf man sich jetzt mit „einzelnen wichtigen Bezugspersonen“ auch treffen, wenn der Kontakt mehrmals wöchentlich nur per Handy oder Ähnliches stattgefunden hat. Bisher galt die Ausnahme nur für regelmäßigen physischen Kontakt. Auch die Teilnahme an den Massentests gilt als Ausnahme, ebenso Besuche auf Friedhöfen und in Gotteshäusern.
  • Private Treffen: In der Nacht aufrecht bleibt die Beschränkung, dass ein Haushalt maximal eine andere Person empfangen darf bzw. eine einzelne Person einen anderen Haushalt. Tagsüber können sich maximal sechs Erwachsene plus sechs Minderjährige Kinder aus zwei verschiedenen Haushalten treffen.
  • Handel: Alle Geschäfte dürfen öffnen, pro Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, es gilt Maskenpflicht. Die Öffnungszeiten sind bis 19 Uhr beschränkt. Neue Regeln gibt es für Einkaufszentren: In allgemeinen Bereichen darf man nicht verweilen oder (mitgebrachte) Speisen und Getränke verzehren.
  • Dienstleister: Auch sie dürfen wieder arbeiten, aber keinen Kaffee oder andere Speisen und Getränke an Kunden ausschenken. Es gelten die Zehn-Quadratmeter Regel und Maskenpflicht.
  • Gastronomie & Hotellerie: Für sie gilt weiter ein Betretungsverbot mit denselben Ausnahmen wie bisher (z.B. Kantinen, berufliche Nächtigungen). Neu ist, dass Gastronomiebetriebe keine offenen alkoholischen Getränke ausschenken dürfen. Damit sind etwa Punschstände unmöglich. Auch Alm- bzw. Skihütten sind vom Betretungsverbot betroffen.
  • Sport & Skifahren: Skilifte und Gondeln bleiben bis auf Weiteres für touristische Zwecke geschlossen. Dafür dürfen Outdoor-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt zum Beispiel für Eislaufplätze, Langlaufloipen aber auch Golfplätze. Voraussetzung ist, dass es bei der sportartspezifischen Ausübung nicht zum Körperkontakt kommt. Fußballplätze etwa bleiben demnach geschlossen.
  • Freizeit und Kultur: Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen bleibt weiterhin untersagt. Explizit ausgenommen sind davon Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. Es gelten die Regeln wie im Handel.
  • Pflegeheime, Krankenhäuser: Die Besuchsbeschränkungen bleiben aufrecht. In Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt: ein Besucher pro Bewohner pro Woche; in Krankenhäusern und Kuranstalten auch - sofern der Patient länger als eine Woche aufgenommen wurde. Ausnahmen gibt es unter anderem für Schwangere, Minderjährige oder Hospizbetreuung.
  • Reise: Noch nicht klar sind die genauen Regeln für die Einreise und damit verbundenen Quarantäne-Bestimmungen. Sie werden in einer eigenen Verordnung geregelt, die erst kommende Woche vorliegen soll.

Teresa Spari, Kronen Zeitung

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