Juristen bezweifeln "Corona-Sperrstunde": Kein Verstoß von VdB?

Alexander Van der Bellen
Zwei Anwälte vertreten die Ansicht, dass die Verordnung nur das Betreten von Lokalen nach 23 Uhr untersagt, nicht aber das Verweilen.

Der Wirt, in dessen Gastgarten Bundespräsident Alexander Van der Bellen nach Ablauf der "Corona-Sperrstunde" angetroffen wurde, könnte straffrei ausgehen. Darauf weisen Rechtsanwälte im Standard hin. Sie lesen die einschlägigen Bestimmungen nämlich so, dass Gäste nach 23 Uhr zwar kein Lokal mehr betreten, wohl aber sitzen bleiben dürfen. Eine eigene "Corona-Sperrstunde" gebe es nicht, weil die Sperrstunden von den Landeshauptleuten festgelegt werde, wird demnach argumentiert.

"Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen", heißt es in der "Covid-19-Lockerungsverordnung". Der Rechtsanwalt Christian Harisch, der auch Hotels und Gastronomiebetriebe führt, argumentiert nun, dass dies die Bewirtung von Gästen nach 23 Uhr nicht ausschließe. Auch der Anwalt Georg Eisenweger meint, Van der Bellen habe "nichts Verbotenes gemacht".

Demnächst Ausweitung der Sperrstunde

Das Gesundheitsministerium bleibt dagegen bei seiner Auffassung, wonach die "Lockerungsverordnung" auch das Verweilen in Gaststätten nach 23.00 Uhr untersagt. Diese ändert sich bald, denn ab 15. Juni soll die Sperrstunde laut Regierungsplänen von 23.00 auf 1.00 Uhr ausgeweitet werden.

Der Bundespräsident war voriges Wochenende weit nach Mitternacht mit seiner Gattin im Gastgarten eines (bereits geschlossenen) Italieners in der Wiener Innenstadt erwischt worden. Während dem Bundespräsidenten selbst wohl keine Strafe droht, weil dazu die Zustimmung der Bundesversammlung eingeholt werden müsste, könnten sowohl Gattin als auch Wirt belangt werden.

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